Cookie-Richtlinie

Cookies und ähnliche Speicher auf autovig.eu, belgische Rechtsgrundlage (Art. 129 Gesetz vom 13.06.2005), Inventar, Einwilligungsverwaltung und Widerruf.

Diese Cookie-Richtlinie beschreibt die Cookies und vergleichbaren Browser-Speichertechniken, die auf autovig.eu (die „Website") eingesetzt werden, ihren Zweck, die Rechtsgrundlage ihres Einsatzes und die Wege, auf denen Sie Ihre Einwilligung erteilen, verweigern oder widerrufen können. Sie ergänzt unsere Datenschutzerklärung und ist deren Bestandteil.

1. Begriff Cookie oder vergleichbare Technologie

Ein Cookie ist ein kleiner Datensatz, den eine Website Ihren Browser bittet zu speichern. Manche Cookies bestehen nur für eine Browser-Sitzung (Sitzungs-Cookies), andere überdauern Besuche (persistente Cookies). Dieselben Rechtsregeln gelten für andere Speichermechanismen wie localStorage, sessionStorage, IndexedDB, Web-Beacons, Pixel-Tags oder Fingerprinting-Techniken. In dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Tracker" alle diese — eine Auslegung, die der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Planet49 (C-673/17) bestätigt hat.

2. Rechtsgrundlage

Der Einsatz von Trackern auf Endgeräten in der Europäischen Union richtet sich nach:

Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2002/58/EG (in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG), der sogenannten „ePrivacy-Richtlinie";
in Belgien, wo der Verantwortliche ansässig ist, der Umsetzung in *Artikel 129 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation / Loi du 13 juin 2005 / Wet van 13 juni 2005***; entsprechende nationale Umsetzungen gelten in Ihrem Wohnsitzmitgliedstaat;
soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, Artikel 4 Nummer 11, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO).

Diese Bestimmungen verlangen eine vorherige, spezifische, informierte, freiwillige und unmissverständliche Einwilligung für jeden nicht unbedingt erforderlichen Tracker. Die Einwilligung ist im Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen Planet49 (C-673/17) und Proximus (C-129/21), den EDSA-Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung und 03/2022 zu täuschenden Gestaltungsmustern sowie den Cookie-Leitlinien der belgischen Autorité de protection des données / Gegevensbeschermingsautoriteit (APD / GBA) auszulegen.

Zwei Kategorien sind nach Artikel 5 Absatz 3 ePrivacy-Richtlinie und Artikel 129 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 von der vorherigen Einwilligung ausgenommen:

Tracker, die ausschließlich der Durchführung einer Kommunikation über ein elektronisches Kommunikationsnetz dienen;
Tracker, die für die Bereitstellung eines vom Nutzer ausdrücklich angeforderten Dienstes der Informationsgesellschaft unbedingt erforderlich sind.

Jeder Tracker wird entweder unter eine dieser Ausnahmen oder als einwilligungspflichtig eingeordnet, niemals beides zugleich.

3. Auf autovig.eu verwendete Kategorien

Die Website fasst Tracker in dieselben drei Kategorien zusammen, die im Einwilligungsbanner erscheinen:

Unbedingt erforderlich

Notwendig, damit die Website lädt und das Einwilligungsbanner selbst funktioniert. Werden ohne Einwilligung auf der Grundlage der zweiten Ausnahme oben eingesetzt. Sie können diese nicht deaktivieren, ohne die Kernfunktion zu beeinträchtigen.

Reichweitenmessung

Werden nur nach Ihrem Klick auf „Akzeptieren" oder nach Speichern der Voreinstellungen mit aktivierter Reichweitenmessung geladen. Werden verwendet, um aggregierte pseudonyme Seitenaufrufe zu zählen und zu verstehen, welche Leitfäden nützlich sind. Wir verknüpfen sie nicht mit identifizierbaren Personen und teilen sie nicht mit Werbenetzwerken. Bei Ablehnung oder Widerruf wird das Skript nicht geladen.

Marketing

Derzeit nicht in Verwendung. autovig.eu befindet sich in der Pre-Launch-Phase und nutzt keine Werbung, kein Retargeting und kein seitenübergreifendes Tracking. Die Kategorie bleibt als Platzhalter im Banner sichtbar, damit die Struktur stabil bleibt; solange kein Marketing-Tracker tatsächlich eingesetzt wird, steuert dieser Schalter keine Cookies und das Akzeptieren hat keine Wirkung.

4. Inventar

Das folgende Inventar spiegelt den Einsatz auf autovig.eu zum im Feld updatedAt oben angegebenen Datum wider. Es wird bei jedem sauberen Audit-Durchlauf überprüft.

NameAnbieterKategorieZweckTypLebensdauerVerarbeitungsort
autovig_consentAutovig (First-Party-localStorage-Eintrag)Unbedingt erforderlichSpeichert Ihre Cookie-Auswahl pro Kategorie, damit wir nicht auf jeder Seite erneut nachfragenlocalStorage (wird nicht an den Server übertragen)Bis Sie den Browser-Speicher leeren oder Ihre Auswahl ändernNur clientseitig (Ihr Gerät)
_cfbmCloudflare Inc. (CDN-Edge vor OVH-Origin)Unbedingt erforderlichUnterscheidet menschlichen Verkehr von automatisiertem Verkehr zur Bot-Abwehr, zur Unterstützung der operativen Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVOHTTP-Cookie (First-Party, vom Edge gesetzt)30 MinutenEU-Edge (mit globalem Anycast-Routing)
ga, ga_<container-id>Google Ireland Limited (Google Analytics 4)Reichweitenmessung — einwilligungspflichtigPseudonyme Reichweitenmessung (Seite, Sprache, Geräteklasse, verweisender Host)HTTP-Cookies (First-Party, vom GA4-Skript nach Einwilligung gesetzt)13 Monate (wir verlängern den Google-Standard nicht)Irland (EU), mit Weiterübermittlung in die Vereinigten Staaten — siehe Abschnitt 7

Außerhalb dieses Inventars wird kein Tracker auf der Website eingesetzt. Das Hinzufügen eines neuen Trackers führt vor dem Einsatz zur Aktualisierung dieser Richtlinie und gegebenenfalls zu einer erneuten Einwilligungsabfrage.

5. Einholung der Einwilligung

Ein Einwilligungsbanner wird bei Ihrem ersten Besuch angezeigt, bevor ein nicht unbedingt erforderlicher Tracker geladen wird. Unbedingt erforderliche Tracker können vor der Einwilligung gesetzt werden.
„Alle akzeptieren" und „Alle ablehnen" werden mit gleicher Prominenz dargestellt; die Ablehnung erfolgt in einem Klick, ebenso wie die Annahme. Keine vorausgewählten Felder, keine Consent-Wall, kein „Scroll to consent" und keines der von den EDSA-Leitlinien 03/2022 als täuschend bezeichneten Muster.
Granulare Voreinstellungen sind hinter einer Schaltfläche „Voreinstellungen" im Banner verfügbar: Jede nicht essenzielle Kategorie kann einzeln akzeptiert oder abgelehnt werden.
Die Ablehnung beeinträchtigt den Zugang zu den redaktionellen Inhalten nicht. Die Website bleibt mit allen abgelehnten nicht essenziellen Kategorien vollständig lesbar.
Ihre Wahl wird in dem in Abschnitt 4 beschriebenen localStorage-Eintrag autovig_consent gespeichert. Diese Aufbewahrung ermöglicht es uns, die Einhaltung von Artikel 7 Absatz 1 DSGVO nachzuweisen.

6. Widerruf der Einwilligung — so einfach wie die Erteilung

Sie können Ihre Wahl jederzeit ändern oder widerrufen, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 DSGVO und den EDSA-Leitlinien 05/2020 § 74 (Widerruf so einfach wie die ursprüngliche Einwilligung):

über die Seite Cookie-Einstellungen (Link dauerhaft in der Fußzeile verfügbar);
durch Löschen der Website-Daten in Ihrem Browser, wodurch das Banner beim nächsten Besuch erneut erscheint;
durch globales Blockieren von Cookies in den Browser-Einstellungen. Das beeinträchtigt die redaktionellen Inhalte nicht, das Banner erscheint jedoch erneut.

Der Widerruf berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung.

7. Drittstaatentransfers durch Cookies

Wenn das Google Analytics 4-Skript geladen wird — nur nach Ihrer Einwilligung in die Reichweitenmessung — handelt Google Ireland Limited (Dublin, Irland) als unser Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28 DSGVO. Personenbezogene Daten können von Google Ireland Limited an Google LLC (Mountain View, Vereinigte Staaten) innerhalb derselben Gruppe weiterübermittelt werden.

Die Übermittlung stützt sich auf die kumulativen Garantien, die in Abschnitt 9 unserer Datenschutzerklärung beschrieben sind: Standardvertragsklauseln (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914) und EU-US-Datenschutzrahmen (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795), unter dem Google LLC selbstzertifiziert ist. Kein weiterer Drittanbieter-Tracker läuft auf der Website, sodass durch Tracker kein weiterer Drittstaatentransfer ausgelöst wird.

8. Aufbewahrungsfristen

Nicht unbedingt erforderliche Tracker überschreiten 13 Monate Aufbewahrung nicht, im Einklang mit den EDSA-Leitlinien und den Cookie-Leitlinien der APD/GBA. Die Lebensdauer pro Tracker ist in der Inventartabelle in Abschnitt 4 angegeben. Die Einwilligungsentscheidung selbst wird nur auf Ihrem Gerät gespeichert und entfernt, wenn Sie den Browser-Speicher leeren oder Ihre Wahl ändern.

9. Minderjährige

Die Website richtet sich nicht an Minderjährige, und wir verarbeiten nicht wissentlich personenbezogene Daten von Minderjährigen unterhalb der digitalen Einwilligungsschwelle. In Belgien, wo der Verantwortliche ansässig ist, legt Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 diese Schwelle auf 13 Jahre fest; in anderen Mitgliedstaaten kann die Schwelle höher sein (bis zu 16 Jahren), wobei die höhere nationale Schwelle für dort wohnhafte Minderjährige gilt. Wenn Sie feststellen, dass ein Minderjähriger unterhalb der anwendbaren Schwelle uns über Cookies Daten übermittelt hat, schreiben Sie an contact@autovig.eu.

10. Änderungen dieser Richtlinie

Diese Richtlinie kann aktualisiert werden, wenn sich die Website weiterentwickelt. Das Datum updatedAt im Seitenkopf spiegelt die jüngste Überarbeitung wider. Wesentliche Änderungen — neuer Tracker, neuer Auftragsverarbeiter, neuer Übermittlungsmechanismus, geänderte Aufbewahrungsfrist — werden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten oben auf der Seite angekündigt. Wenn eine Änderung einen einwilligungspflichtigen Tracker hinzufügt, fragt das Banner erneut nach der Einwilligung. Frühere Fassungen können auf Anfrage an contact@autovig.eu erhalten werden.

11. Quellen